Bei Lagerung von wassergefährdenden Stoffen oberhalb definierter Grenzwerte benötigen Sie eine Löschwasserrückhaltung nach der Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL).

Als Grenzwerte gelten in der Wassergefährdungsklasse 1 (WGK 1) 100 t, in der Wassergefährdungsklasse 2 (WGK 2) 10 t und in der Wassergefährdungsklasse 3 (WGK 3) 1 t.
Wenn unterschiedliche Klassen zusammen gelagert werden, erfolgt eine entsprechende Addition der Teilmengen.

Abgestimmt auf die von Ihnen geplante Lagerung können wir die erforderliche Bemessung durchführen und sie hierzu beraten!